Verjährung von Steuerdelikten – im Zweifelsfall Anwalt hinzuziehen

Verjährung steht Bestrafung entgegen
Die Verjährung wird in jedem Strafgesetz anders behandelt. Sie führt dazu, dass eine Bestrafung nicht mehr möglich ist. Die Verjährung ist demzufolge ein sogenanntes Verfolgungshindernis. Im Zusammenhang mit der strafbefreienden Selbstanzeige, die in § 371 der Abgabenordnung geregelt ist, hat sich seit Januar 2015 einiges geändert. Seither muss die Selbstanzeige alle Steuerstraftaten beinhalten, die innerhalb der vergangenen 10 Jahre liegen. Bei der einfachen Steuerhinterziehung liegt die Verjährungsfrist bei 5 Jahren. Besteht aus der Sicht einer Steuerbehörde ein besonders schweres Steuerdelikt, erstreckt sich die Verjährungsfrist auf 10 Jahre. Fragen treten spätestens dann auf, wenn die Steuerverkürzung zwar zu den besonders schweren Fällen zählt, der entstandene Schaden allerdings wesentlich geringer ist.

Zweifelhaft ist dann häufig, ob die 10jährige Verjährungsfrist tatsächlich zugrunde gelegt werden kann. Allein daraus lässt sich erkennen, dass man immer einen kompetenten Anwalt hinzuziehen sollte, falls einem eine Steuerstraftat unterstellt wird. Dieser Rechtsanwalt sollte sowohl umfassende praktische wie theoretische Kenntnisse im Steuerrecht und im Strafrecht besitzen, da beide Gesetzlichkeiten zur Anwendung kommen.
Unterschiede in der Verjährungsfrist
Während einfache Steuerhehlerei nach 5 Jahren verjährt ist, liegt die Frist bei gewaltsamem, bandenmäßigem sowie gewerbsmäßigem Schmuggel bzw. gewerbs- sowie bandenmäßiger Steuerhehlerei bei 10 Jahren. Steuerstraftaten, die in den Bereich leichtfertige Steuerverkürzung, Gefährdung der Abzugssteuern und Steuergefährdung fallen, sind innerhalb von 5 Jahren verjährt. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die Tat beendet wird. Das bedeutet für den Steuerpflichtigen, mit Bekanntgabe des Steuerbescheides, setzt die Verjährungsfrist ein. Dabei wird auch ein Vorbehalt auf eine etwaige Nachprüfung außer Acht gelassen. Wird keine Steuererklärung abgegeben, beginnt die Verjährungspflicht mit der Schätzung. Liegt die Schätzung höher als die verkürzten Steuern tatsächlich wären, gilt die Straftat als versuchte Steuerhinterziehung. Die Umsatzsteuer wird gesondert behandelt. Hier gilt als die Straftat als, wenn die Jahressteuererklärung abgegeben worden ist. Doch auch hier gibt es Einzelheiten, die beachtet werden müssen und die eventuell Vorteile für den Steuerpflichtigen bringen. Daher ist das Hinzuziehen eines fachkundigen Rechtsbeistandes immer sinnvoll.

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